22.07.2021

kontrolle 02

 

Homeoffice

- Sommer 2021 -

 

Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig, dass ein Arbeiten im Homeoffice oder dem mobilen Arbeiten gewünscht ist, dann sind jedoch - nach wie vor - die unterschiedlichsten Gesetzgebungen (z. B. Arbeitsschutz und Datenschutz) sowie betriebliche Vereinbarungen zu berücksichtigen.

 

 

Das bedeutet vorab:

 

  1. Der Arbeitgeber muss erst einmal prüfen, ob Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in die Wohnstätten der Beschäftigten verlagert werden können. Dabei ist der Arbeitgeber gut beraten, sowohl die Prüfung als solche, als auch die Gründe für oder gegen die Ausführung der Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten von Zuhause aus zu dokumentieren.
  1. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung /betriebliche Vereinbarung.

Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 13 GG). Homeoffice ist kein "ausgelagertes Büro". Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z.B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen.

  1. Auch im Homeoffice müssen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung sorgfältig eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass niemand unbefugt Zugang zu Daten hat. Das betrifft nicht nur das Einsehen von Dokumenten sondern auch das Mithören.

 

Weitere Informationen zum Homeoffice und zum mobilen Arbeiten finden Sie beim BSI “Homeoffice? – Aber sicher“ und bei dem BfDI “Telearbeiten und Mobiles Arbeiten“.

 

Ausführlicher Artikel als PDF:  >> Homeoffice - Sommer 2021 <<

 

 

 

 

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