02.01.2023

kontrolle 02
Neue EU-Standardvertragsklauseln

der EU-Kommission

 

Am 4. Juli 2021 hatte die Europäische Kommission neue Standardvertragsklauseln erlassen. Diese müssen seit dem 27. September 2021 für neue Datentransfers eingesetzt werden.

 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli .2020, Az.: C 311/18 (Schrems-II-Urteil) die Standardvertragsklauseln für einen Datentransfer an Stellen in Drittländern zwar weiter für zulässig erklärt, aber festgestellt, dass die Vertragsklauseln allein oft nicht ausreichen, um bei einem Datentransfer an Stellen in Drittländern ein ausreichendes und den Anforderungen des Datenschutzrechts der Europäischen Union genügendes Datenschutzniveau zu gewährleisten.

Die Standardvertragsklauseln müssen deshalb in diesen Fällen durch zusätzliche Regelungen und Garantien ergänzt werden, um ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen.

 

Die Europäische Kommission hat zwei Sätze von Standardvertragsklauseln erlassen

 

  1. Datenübermittlung zwischen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in der EU/dem EWR

Diese Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern können als Alternative zu den bisherigen Verträgen für die Beauftragung von Auftragsverarbeitern gem. Art. 28 DSGVO innerhalb der Europäischen Union verwendet werden.

  1. Neue, überarbeitete Standardvertragsklauseln für den Drittlandtransfer

Damit wird den neuen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem „Schrems II“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen und ein hohes Datenschutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt.

Diese neuen Standardvertragsklauseln für den Drittlandtransfer traten am 27. Juni 2021 in Kraft und heben die bisherigen Standardvertragsklausen über die Datenübermittlung vom 15. Mai 2001 und über die Auftragsverarbeitung vom 5. Februar 2010 ab dem 27. September 2021 auf.

Ab dem 27. September 2021 dürfen diese Standardvertragsklauseln für neue Vertragsabschlüsse nicht mehr verwendet werden.

Für bereits bestehende Verträge nach den bisherigen Standardvertragsklauseln gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Dezember 2022, sofern die Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die Klauseln gewährleisten, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten geeigneten Garantien unterliegen, das heißt soweit erforderlich, durch eventuelle Zusatzvereinbarungen geeignete Garantien geschaffen sind.

Bis 27. Dezember 2022 müssen aber auch diese Verträge durch die neuen Standardvertragsklauseln ersetzt werden.

 

Pressemitteilung der EU-Kommission:

Durchführungsbeschlüsse und Vertragstexte der EU-Kommission

 


 

Ausführlicher Artikel als PDF:  >> Neue EU-Standardvertragsklauseln <<

 

 

 

 

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